Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Ein umfassender Überblick über die Richtlinie 2006/42/EG: Definition des Begriffs „Maschine“, grundlegende Sicherheitsanforderungen (EHSR), Konformitätsbewertungsverfahren, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für Hersteller und Integratoren von Produktionslinien.
1. Hintergrund und Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 betrifft Maschinen und ändert die Richtlinie 95/16/EG (Neufassung). Ihr Ziel ist es einerseits, den freien Verkehr von Maschinen im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten, und andererseits ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Nutzer (Arbeitnehmer und Verbraucher) zu gewährleisten.
Die Richtlinie definiert die sogenannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (Essential Health and Safety Requirements, EHSR), die erfüllt sein müssen, damit eine Maschine mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und auf dem EU-Markt rechtmäßig in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden kann. Es handelt sich um eine klassische Richtlinie des „neuen Konzepts“, bei der die Richtlinie die grundlegenden Anforderungen festlegt, während die detaillierten technischen Lösungen in harmonisierten Normen (EN) geregelt sind.
2. Anwendungsbereich und Ausschlüsse
2.1. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für:
- Maschinen,
- Wechselausrüstung,
- Sicherheitselemente,
- Hebezubehör,
- Ketten, Seile und Gurte,
- abnehmbare mechanische Kraftübertragungsvorrichtungen,
- unvollständig fertiggestellte Maschinen (partly completed machinery)
Der Begriff „Maschine“ umfasst eine Zusammenstellung von Bauteilen, die zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe miteinander verbunden sind und mit einem Antriebssystem ausgestattet sind oder dafür vorgesehen sind, mit einem solchen ausgestattet zu werden, das nicht direkt durch menschliche oder tierische Kraft betrieben wird; mindestens ein Bauteil muss beweglich sein.
2.2. Ausnahmen
Die Richtlinie nimmt unter anderem folgende Fälle aus:
- Sicherheitskomponenten, die als Ersatzteile bestimmt sind und vom Hersteller der Originalmaschine geliefert werden,
- eine Reihe von Produktkategorien, für die es andere, detailliertere EU-Rechtsakte gibt (z. B. Medizinprodukte, bestimmte Arten von Verkehrsmitteln).
Wenn bestimmte mit der Maschine verbundene Gefahren ganz oder teilweise durch andere sektorbezogene Richtlinien geregelt werden, findet die Maschinenrichtlinie auf diese Gefahren keine Anwendung bzw. findet sie ab dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser anderen Richtlinien keine Anwendung mehr.
3. Bezug zu den neuen Vorschriften – Verordnung 2023/1230
Die Richtlinie 2006/42/EG wurde formell durch die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ersetzt, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Bis dahin bleibt die Richtlinie ein zentraler Rechtsakt im Bereich der Maschinensicherheit und wird in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt.gov+2
Die Verordnung soll als unmittelbar anwendbarer Rechtsakt künftig die Anforderungen vereinfachen und vereinheitlichen und unter anderem Bestimmungen zu Software, auf künstlicher Intelligenz basierenden Steuerungssystemen und Cybersicherheit einführen (die für digitale Projekte von Bedeutung sind).
4. Pflichten der Hersteller, Importeure und Nutzer
4.1. Hersteller (einschließlich Unternehmen, die Maschinen entwerfen und bauen)
Der Hersteller der Maschine muss sicherstellen, dass sein Produkt die in Anhang I der Richtlinie festgelegten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Durchführung einer Risikobewertung und Berücksichtigung ihrer Ergebnisse bei der Planung und Konstruktion der Maschine,
- Gewährleistung der Konformität mit den einschlägigen harmonisierten Normen (sofern anwendbar),
- Erstellung der technischen Unterlagen (Anhang VII),
- Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens (Artikel 12),
- Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung (Anhang II),
- Anbringen der CE-Kennzeichnung an der Maschine (Anhang III).
Die Konformitätsbewertungsverfahren unterscheiden sich je nach Maschinenkategorie – für einige ist eine EG-Baumusterprüfung oder eine umfassende Qualitätssicherung durch eine benannte Stelle erforderlich (Anhänge IX und X).
4.2. Importeur, Händler
Wer eine Maschine als Importeur/Händler auf den EU-Markt bringt, muss in der Praxis sicherstellen, dass die Maschine über eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung, eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung in der Sprache des Landes verfügt, in dem sie in Verkehr gebracht wird. Obwohl sich die Richtlinie ausdrücklich auf den Hersteller und die „bevollmächtigte Person“ konzentriert, ergeben sich im Rahmen des Systems der technischen Harmonisierung die Pflichten des Importeurs/Händlers aus anderen Rechtsakten (z. B. horizontalen Verordnungen) und der Marktüberwachungspraxis.
4.3. Nutzer / Arbeitgeber
Die Richtlinie richtet sich formal an die Mitgliedstaaten, verpflichtet jedoch indirekt die Nutzer (Unternehmen), Maschinen einzusetzen, die den Anforderungen entsprechen, und diese gemäß den Anweisungen zu verwenden. Im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wird sie häufig durch die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und nationale Arbeitsschutzvorschriften ergänzt.
Der Arbeitgeber sollte Folgendes gewährleisten:
- die Auswahl von Maschinen, die der Richtlinie entsprechen und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
- eine angemessene Schulung der Bediener,
- Wartung der Maschinen gemäß den Anweisungen des Herstellers (Instandhaltung, Inspektionen, Modernisierungen).gov+1
5. Grundlegende Sicherheitsanforderungen (Anhang I)
Anhang I enthält einen umfassenden Katalog von Sicherheitsanforderungen für die Planung und Konstruktion von Maschinen, der unter anderem die Standsicherheit, den Schutz vor beweglichen Teilen sowie vor mechanischen, elektrischen und chemischen Gefahren, Lärm und Vibrationen umfasst.
Beispielhafte Anforderungen:
- Die Maschine und ihre Bauteile müssen ausreichend stabil sein, um ein Umkippen, Herabfallen oder unkontrollierte Bewegungen zu vermeiden; gegebenenfalls sind geeignete Verankerungsmaßnahmen vorzusehen und in der Betriebsanleitung anzugeben,
- Bewegliche Teile müssen so konstruiert sein, dass das Risiko eines zu einem Unfall führenden Kontakts minimiert wird, oder – falls dieses Risiko weiterhin besteht – mit Schutzvorrichtungen oder Schutzeinrichtungen ausgestattet sein,
- Die Maschine muss so konstruiert sein, dass das Risiko eines Kontakts mit gefährlichen Stoffen – einschließlich Einatmen, Verschlucken sowie Kontakt mit der Haut und den Schleimhäuten – minimiert wird; lässt sich die Gefahr nicht beseitigen, sind Maßnahmen wie hermetische Abdichtung, Absaugvorrichtungen, Filterung,
- geeignete Not-Aus-Einrichtungen, sofern dies aufgrund der mit dem Betrieb verbundenen Gefahren erforderlich ist,
- Ergonomie, Lärm, Vibrationen, Emissionen und Beleuchtung sind so geregelt, dass ihre schädlichen Auswirkungen auf das Bedienpersonal minimiert werden.
Anhang I hat „funktionalen“ Charakter – er schreibt keine bestimmten Technologien vor, sondern beschreibt die zu erreichenden Sicherheitsziele; detaillierte Lösungen ergeben sich häufig aus den harmonisierten EN-Normen.osha.europa+1
6. Dokumentation, Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnung
6.1. Erklärungen (Anhang II)
Anhang II enthält folgende Formeln:
- EG-Konformitätserklärung für Maschinen,
- Erklärungen zur Einbeziehung von unvollständigen Maschinen (partly completed machinery).
Die Erklärung muss vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und unter anderem die Identifizierung der Maschine, die angewandten Normen sowie die Angaben zur verantwortlichen Person enthalten.
6.2. CE-Kennzeichnung (Anhang III)
In Anhang III sind die grafische Gestaltung der CE-Kennzeichnung sowie die Anforderungen an deren Anbringung festgelegt: Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Maschine angebracht sein. Es ist verboten, Zeichen und Aufschriften anzubringen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung irreführend sein könnten; andere Kennzeichnungen dürfen verwendet werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
6.3. Technische Unterlagen (Anhang VII)
Anhang VII beschreibt den Umfang der technischen Unterlagen, die der Hersteller aufbewahren muss, um die Konformität der Maschine mit der Richtlinie nachzuweisen. Dazu gehören unter anderem:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine,
- Zeichnungen und Schaltpläne (Steuerungsaufbau, Schaltkreise),
- Risikobewertungen und Untersuchungsergebnisse,
- Verzeichnis der angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen,
- eine Kopie der Konformitätserklärung.
Diese Dokumentation ist für eventuelle Kontrollen durch die Marktüberwachungsbehörden sowie für benannte Stellen im Rahmen der Baumusterprüfung von entscheidender Bedeutung.
7. Unvollständige Maschinen und Montageanleitungen
Die Richtlinie führt den Begriff „unvollständige Maschinen“ ein – Baugruppen, die für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können, sondern zum Einbau in eine andere Maschine oder Anlage bestimmt sind. Für solche Maschinen gelten folgende Anforderungen:
- Einbauerklärung (und nicht Konformitätserklärung),
- Montageanleitung gemäß Anhang VI.
Die Montageanleitungen müssen die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Integration in die Endmaschine so festlegen, dass Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. Sie sollten in einer Sprache verfasst sein, die für den Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll (oder dessen Vertreter), verständlich ist. 8. Anleitungen, Sprachen und Informationen für Benutzer.
Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der Amtssprache (den Amtssprachen) des Mitgliedstaats beiliegen muss, in dem die Maschine in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wird.
Wichtige Grundsätze:
- Die Anleitungen sollten entweder als „Originalanleitungen“ oder als „Übersetzungen der Originalanleitungen“ vorliegen; im zweiten Fall muss die Übersetzung durch das Original ergänzt werden,
- Die Anweisungen müssen klar und verständlich sein, und Informationen sowie Warnhinweise sollten nach Möglichkeit in Form von leicht verständlichen Symbolen oder Piktogrammen dargestellt werden,
- Die Produktunterlagen dürfen nicht im Widerspruch zu den Arbeitsschutzanweisungen stehen und sollten dieselben Informationen zu Emissionen (z. B. Lärm) enthalten wie diese Anweisungen.
Die Anforderung, dass Bedienungsanleitungen und Marketingmaterialien mehrsprachig sein müssen, ist für Unternehmer, die den Verkauf von Maschinen auf mehreren EU-Märkten planen, von großer Bedeutung – die Kosten für professionelle Übersetzungen und die Aktualisierung der Dokumentation müssen einkalkuliert werden.
9. Aufbau der Anhänge der Richtlinie
Die Richtlinie enthält eine umfangreiche Reihe von Anhängen, deren Kenntnis für die praktische Anwendung der Vorschriften von entscheidender Bedeutung ist:
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| Anhang | Umfang | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| I | Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an die Planung und Konstruktion von Maschinen | Grundlegender Anforderungskatalog für die Konstruktion und Risikobewertung von Maschinen |
| II | Erklärungen (EG-Konformitäts- und Einbauerklärungen) | Muster für Begleitdokumente zu Maschinen und unfertigen Maschinen |
| III | CE-Kennzeichnung | Form und Regeln für die Anbringung der CE-Kennzeichnung |
| IV | Maschinenkategorien, für die die Verfahren gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 gelten | Liste der Maschinen mit hohem Risiko, für die eine Baumusterprüfung bzw. eine umfassende Qualitätssicherung erforderlich ist |
| V | Beispielhafte Liste von Sicherheitskomponenten | Unterstützung bei der Identifizierung von Komponenten, die gemäß der Richtlinie als „Sicherheitsbauteile“ gelten |
| VI | Montageanleitungen für unfertige Maschinen | Anforderungen an die Konstruktionsunterlagen für Module / Baugruppen |
| VII | Technische Dokumentation | Umfang des technischen Dossiers des Herstellers |
| VIII–XI | Konformitätsbewertungsverfahren, umfassende Qualitätssicherung, Kriterien für benannte Stellen | Grundlage für Hersteller und benannte Stellen bei der Anwendung der entsprechenden Verfahren |
| XII | Entsprechungstabelle zur Richtlinie 98/37/EG | Hilfestellung bei der Auslegung der Vorschriften im Zusammenhang mit der früheren Richtlinie |
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10. Praktische Auswirkungen für KMU
10.1. KMU, die Maschinen, Produktionslinien und Module herstellen
Für kleine und mittlere Unternehmen, die Maschinen oder deren Komponenten entwickeln und herstellen, bedeutet die Richtlinie, dass sie ein einheitliches Produkt-Sicherheitsmanagementsystem einführen müssen:gov+2
- eine formelle Risikobewertung und deren Dokumentation als Teil des Projektprozesses,
- Gewährleistung der Konformität mit harmonisierten Normen (oder gleichwertigen technischen Lösungen),
- Einführung von Verfahren zur Erstellung einer vollständigen technischen Dokumentation,
- Erstellung der Konformitätserklärung und ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung,
- Aufbau interner Kompetenzen oder Zusammenarbeit mit externen Experten für Maschinensicherheit.
In der Praxis müssen die Kosten für die Zertifizierung (insbesondere bei Maschinen gemäß Anhang IV), die Dokumentation sowie die Übersetzung der Bedienungsanleitungen im Geschäftsmodell berücksichtigt werden.
10.2. System- und Automatisierungsintegratoren
Unternehmen, die Maschinen nicht „von Grund auf“ herstellen, sondern Module (z. B. Roboter, Förderer, unfertige Maschinen) zu kompletten Anlagen zusammenbauen, gelten häufig als Hersteller der Endmaschine im Sinne der Richtlinie. Sie müssen daher:
- eine eigene Risikobewertung für das gesamte System durchzuführen,
- sicherzustellen, dass alle Bauteile den Anforderungen dieser Richtlinie und anderer sektorspezifischer Richtlinien entsprechen,
- eine Konformitätserklärung erstellen und die Produktreihe mit dem CE-Zeichen kennzeichnen.
Aus Sicht von KMU, die Systeme integrieren, ist es zudem wichtig, die Montageanleitungen für unvollständige Maschinen (Anhang VI) korrekt zu befolgen und die Haftungsfragen in den Verträgen mit den Zulieferern klar zu regeln.
11. Auswirkungen auf digitale Projekte und Dienste
Obwohl sich die Richtlinie 2006/42/EG auf physische Maschinen konzentriert, stehen digitale Projekte (Software, Steuerungssysteme, IIoT) in mehreren Bereichen mit ihr in Wechselwirkung:
- Die Steuerungssoftware ist Teil der Maschine und kann die Sicherheit beeinflussen – sie muss daher als Systemkomponente gemäß den EHSR-Anforderungen ausgelegt werden (z. B. Stopp-Sicherheit, Betriebsarten, Notabschaltungen),
- Systeme zur Überwachung, Diagnose und Fernsteuerung sollten den Anforderungen der Richtlinie und anderer Rechtsakte Rechnung tragen (z. B. funktionale Sicherheit, Cybersicherheit gemäß den neuen Vorschriften),
- Die Benutzerdokumentation (Anleitungen, HMI-Oberflächen) muss die Anforderungen hinsichtlich Informationen, Warnhinweisen und Sprachen erfüllen.
Aus der Perspektive eines Unternehmers, der digitale Dienstleistungen für den Industriesektor entwickelt (z. B. Anwendungen für das Maschinenmanagement, Lösungen für die vorausschauende Instandhaltung), ist es wichtig, bei der Konzeption die Konformität mit der Maschinenrichtlinie und der künftigen Verordnung 2023/1230 zu berücksichtigen, damit die Lösungen für Maschinenhersteller und die Marktüberwachungsbehörden akzeptabel sind.
12. Zusammenfassung – wichtige Punkte für die Praxis
Richtlinie 2006/42/EG:
- legt den Rahmen für die Maschinensicherheit in der EU sowie das CE-Kennzeichnungsverfahren fest, das den freien Warenverkehr ermöglicht,
- basiert auf den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (EHSR) und überlässt die Einzelheiten den harmonisierten Normen,
- verpflichtet die Hersteller zur Risikobewertung, zur Erstellung der technischen Dokumentation, zur Abgabe einer Konformitätserklärung und zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung,
- berücksichtigt die besonderen Vorschriften für unfertige Maschinen und Sicherheitsbauteile,
- erfordert von KMU einen systemischen Ansatz in Bezug auf die Produktsicherheit sowie die Einplanung der Kosten für Dokumentation, Zertifizierung und Übersetzungen,
- Es steht mit digitalen Projekten in Wechselwirkung, und zwar durch Anforderungen an die Steuerung, an die Benutzerinformationen und – gemäß den neuen Vorschriften – an die Softwaresicherheit.
Ab dem 20. Januar 2027 wird ihre Rolle von der Verordnung 2023/1230 übernommen, die sich in wesentlich größerem Umfang mit Digitalisierung, künstlicher Intelligenz und Cybersicherheit im Zusammenhang mit Maschinen befasst; die vorliegende Analyse bleibt jedoch von entscheidender Bedeutung für das Verständnis der Logik des Maschinensicherheitssystems, das durch die Verordnung weiterentwickelt und aktualisiert wird.
Richtlinie 2006/42/EG – amtliche Texte
- Polnische Fassung (Wortlaut der Richtlinie 2006/42/EG auf EUR-Lex)
eur-lex.europa - Englische Fassung – Amtsblatt (ABl. L 157)
eur-lex.europa - Konsolidierter Wortlaut der Richtlinie 2006/42/EG (EN, PDF)
eur-lex.europa - Übersichtsseite zur Richtlinie 2006/42/EG (EN, EUR-Lex)
eur-lex.europa - Amtsblatt der EU L 157 – PDF mit der Veröffentlichung der Richtlinie
urlausnir
Zusammenfassungen und Erläuterungen
- Zusammenfassung zu „Maschinensicherheit“ auf EUR-Lex (Richtlinie 2006/42/EG + Kontext der Verordnung 2023/1230)
eur-lex.europa - EU-OSHA – „Richtlinie 2006/42/EG – Maschinenrichtlinie“
osha.europa - Richtlinie 2006/42/EG auf legislation.gov.uk (vollständiger Wortlaut in englischer Sprache) legislation.gov
- Übersichtsartikel: „Maschinenrichtlinie“ (Wikipedia) Wikipedia
Leitfäden zur Anwendung der Richtlinie
- Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – 2. Auflage, Juni 2010 (DocsRoom, verschiedene Sprachen, EN)
Europa - Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Ausgabe 2.3, April 2024 (aktuellste Fassung des Leitfadens der Kommission)
webgate.ec.europa
Die neue Maschinenrichtlinie
- Verordnung (EU) 2023/1230 – polnische Fassung auf EUR-Lex eur-lex.europa
- Verordnung (EU) 2023/1230 – konsolidierter Text (EN) eur-lex.europa
- Berichtigung der Verordnung 2023/1230 (EN) eur-lex.europa